Voraussetzung zur Einburgerung
Jede Bürgerin und jeder Bürger der Gemeinde Grellingen kann in das Gemeindeburgerrecht aufgenommen werden.
Die Burgergemeindeversammlung beschliesst über die Aufnahme ins Gemeindeburgerrecht.
Verleihung des Ehrenburgerrechts
Die Burgergemeindeversammlung kann Personen, die sich um das Gemeinwesen besonders verdient gemacht haben und das Bürgerrecht der Gemeinde Grellingen besitzen, auf Antrag des Burgerrates das Ehrenburgerrecht verleihen.
Das Ehrenburgerrecht kann auch Personen, die das Gemeindeburgerrecht von Grellingen bereits besitzen, verliehen werden. Das Ehrenburgerrecht wird unentgeltlich verliehen.
Gesuchseinreichung
Gesuche um Aufnahme in das Gemeindeburgerrecht sind beim Burgerrat schriftlich einzureichen.
Prüfung und Voraussetzung
Der Burgerrat prüft, ob die Voraussetzung für die Aufnahme in das Gemeindeburgerrecht erfüllt sind und stellt der Burgergemeindeversammlung Antrag auf Annahme oder Ablehnung sowie auf Festsetzung der Gebühr.
Entscheid
Die Burgergemeindeversammlung entscheidet über das Gesuch und die Gebühr in offener Abstimmung, sofern nicht ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten geheime Abstimmung beschliesst.
Lehnt die Burgergemeindeversammlung ein Einburgerungsgesuch ab, hat der Burgerrat den Ablehnungsentscheid gegenüber der Bewerberin oder dem Bewerber zu begründen.
Gebühren
Die Gebühr für die Aufnahme von Grellinger Bürger in das Gemeindeburgerrecht, bei welchem die Ehefrau bereits das Burgerrecht von Grellingen besitzt, oder durch Heirat das angestammte Burgerrecht verloren hat, beträgt Fr. 250.00.
Die Gebühr für die Aufnahme von Grellinger Bürger ohne angestammtes Burgerrecht beträgt für
a. Mündige und Ehegatten, die gemeinsam eingeburgert werden Fr. 500.00
b. Mündige und Unmündige, die selbständig eingeburgert werden Fr. 350.00
Für mündige und unmündige Kinder, die bei ihren Eltern wohnen und zusammen mit ihnen das Gemeindeburgerrecht erwerben, ist keine Gebühr zu entrichten.
Festlegung
Für die Festlegung der Gebühren ist der Zeitpunkt der Antragsstellung des Burgerrates an die Burgergemeindeversammlung massgeben.
Hinterlegung
Die Bewerberin oder der Bewerber hat 2 Wochen vor der Abstimmung die vom Burgerrat beantragte Gebühr beim Burgergemeindekassier zu hinterlegen.
Erlass
Die Gebühren können beim Vorliegen besonderer Gründe oder eines finanziellen Härtefalls, wobei die Antragstellenden ihre finanzielle Lage offenlegen müssen, ganz oder teilweise erlassen werden. Entsprechende Anträge sind auf die Traktandenliste der Burgergemeindeversammlung zu setzen.